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Der MOSS

Der was? Der MOSS!

Mini one stop shop

Der Umsatzsteuer Moss

Der Mini One Stop Shop, ja das ist die neueste europäische Errungenschaft.

Zum 1. Januar 2015 werden aufgrund der Änderungen eim Leistungsort durch das Mehrwertsteuerpaket 2010 Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU an deren Wohnsitzstaat besteuert. Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, veröffentlicht in BGBl I Nr. 36 vom 30. Juli 2014, wurde die Regelung in § 3a Abs. 5 UStG n. F. umgesetzt. Die Regelung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Ebenfalls umgesetzt wurde in § 18h UStG n. F. die Vereinfachungsregelung zur kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA) bzw. zum sog. mini one stop shop (MOSS), da mit Wechsel des Leistungsorts in das jeweilige EU-Land für die betroffene Unternehmen u. a. eine Registrierungspflicht einhergeht. Die Regelung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Das beste zum Schluss: Vorsteuerbeträge lassen sich im vereinfachten Verfahren nicht geltend machen. Hierzu müssen Sie noch immer in das Vorsteuervergütungsverfahren gehen.  Sehr unverständlich.